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   BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17   

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BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17 (https://dejure.org/2018,26230)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2018 - 2 C 18.17 (https://dejure.org/2018,26230)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 (https://dejure.org/2018,26230)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG 1994 §§ 30, 31, 45
    Ausschlussfrist; Beamter; Bemerkbarkeit; Dienstunfall; Fürsorgepflicht; Kenntnis von Amts wegen; Körperschaden; Meldepflicht; Spätfolge; Unfall; Unfallfolge; Unfallmeldung; Untersuchung

  • Wolters Kluwer

    Meldepflicht eines Unfallereignisses bei Eintritt in Ausübung des Dienstes hinsichtlich Auslösens von Unfallfürsorgeansprüchen für später verursachte Körperschäden; Kenntnis des Dienstvorgesetzten von Amts wegen von dem Unfall hinsichtlich Entbehrlichkeit einer ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 30, § 31, § 45 BeamtVG 1994
    Beamtenrecht: Verpflichtung des Beamten zur Dienstunfallmeldung besteht auch bei Kenntnis des Dienstherrn vom Unfallereignis | Beamter; Dienstunfall; Unfallmeldung; Meldepflicht; Ausschlussfrist

  • doev.de PDF

    Unfallfürsorgeansprüche setzen Unfallmeldung voraus

  • rewis.io

    Unfallfürsorgeansprüche setzen Unfallmeldung voraus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Unfall; Dienstunfall; Unfallmeldung; Unfallfolge; Bemerkbarkeit; Kenntnis von Amts wegen; Untersuchung; Körperschaden; Meldepflicht; Ausschlussfrist; Spätfolge; Fürsorgepflicht

  • rechtsportal.de

    Meldepflicht eines Unfallereignisses bei Eintritt in Ausübung des Dienstes hinsichtlich Auslösens von Unfallfürsorgeansprüchen für später verursachte Körperschäden; Kenntnis des Dienstvorgesetzten von Amts wegen von dem Unfall hinsichtlich Entbehrlichkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Unfallfürsorgeansprüchen: Dienstunfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamte müssen Dienstunfälle melden - Wer die Unfallmeldung beim Vorgesetzten versäumt, verliert den Anspruch auf Unfallfürsorge

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unfallfürsorge nur mit Unfallmeldung

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Ohne Unfallanzeige keine Unfallfürsorgeansprüche für Beamte!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamte müssen Dienstunfall sofort melden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Unfallfürsorge nur mit Unfallmeldung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nach Dienstunfall sollten Beamte auch mögliche Folgeschäden melden

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 30, § 31, § 45 BeamtVG 1994
    Beamtenrecht: Verpflichtung des Beamten zur Dienstunfallmeldung besteht auch bei Kenntnis des Dienstherrn vom Unfallereignis | Beamter; Dienstunfall; Unfallmeldung; Meldepflicht; Ausschlussfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 163, 49
  • NVwZ-RR 2019, 157
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 37.14

    Zur Fristenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 , vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).

    Ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7).

    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 ; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).

    Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01

    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 , vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).

    Wird ein Dienstunfall wegen eines bereits entstandenen Körperschadens anerkannt, so werden Leistungen der Unfallfürsorge wegen dieses Körperschadens - und ggf. wegen weiterer damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Körperschäden - grundsätzlich unbefristet gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 ; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 , vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).

    Somit ist ein zunächst nicht erkennbarer, aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 1994 diagnostizierter Gesundheitsschaden als Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994 innerhalb dreier Monate zu melden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 29).

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.68

    Antrag auf Dienstunfallfürsorge - Antrag auf Unfallausgleich - Meldepflicht einer

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 , vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).

    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 ; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - 2 C 224.61 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3 S. 5, vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 , vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3, vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 30. September 1970 - 6 B 66.69 - Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8 S. 14, vom 15. September 1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 2 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8 f.).

    Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 8).

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3, vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 und vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 Rn. 22).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 46.13

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Erkrankung; Zeitpunkt der Erkrankung;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 29 Rn. 14).
  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 38.99

    Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Ermessensentscheidung des Dienstherrn;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3, vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 und vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 Rn. 22).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3, vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 und vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr. 1 Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - 1 A 469/15

    Meldepflicht von einzelnen Unfallfolgen eines anerkannten Dienstunfalls innerhalb

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17
    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 ; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).
  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15

    Gewährung von Unfallruhegehalt; Feststellung dienstunfallbedingter

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.01.1969 - VI C 38.66

    Erleiden eines Dienstunfalls - Bewertung eines Unfalls als qualifizierter

  • BVerwG, 15.09.1995 - 2 B 46.95

    Unfallfürsorge bei Berufskrankheit eines Beamten im Falle einer

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 22.99

    Meldefrist für Dienstunfall; Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf der

  • BVerwG, 30.09.1970 - VI B 66.69

    Pflicht der Behörde zum Hinweis auf die Anmeldepflicht von

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 153.60

    Einbeziehung von Wochenend-Familienheimfahrten in die Unfallfürsorge für Beamte

  • BVerwG, 12.09.1963 - II C 224.61
  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 51.11

    Unfallfürsorge; qualifizierter Dienstunfall; besondere Lebensgefahr; objektive

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

  • BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 1.19

    Anerkennung einer Dienstunfallfolge; Anerkennung eines Dienstunfalls;

    Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines Dienstunfalls vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 12 ff.).

    Ein Körperschaden kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 18 m.w.N.).

    Die Frage, ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 9 m.w.N.).

    Die Meldepflichten dienen dazu, den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen, um zum einen Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, und zum anderen präventive Maßnahmen des Dienstherrn zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 15 m.w.N.).

    Zumindest aber wäre eine Bestätigung möglich gewesen, dass sich das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 16).

    Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte im Jahr 2004 bereits von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hatte und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet war, den Unfall sofort zu untersuchen, und ihn auch untersucht hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 24 ff.).

    Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 BeamtVG ("Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können"), seiner systematischen Stellung (im Abschnitt "Unfallfürsorge" nach den einzelnen Unfallfürsorgeansprüchen) und seinem Sinn und Zweck (Sicherstellung alsbaldiger Ermittlungen zum Unfallereignis, um Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, zu vermeiden und um präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 15 m.w.N.).

    Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 29 Rn. 14; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 30 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

    Erkenntnisse, die sich möglicherweise aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 (2 C 18.17) ergeben hätten, könnten für die Vergangenheit nicht maßgeblich sein.

    Das gilt auch für die Regelungen über die Fristen für die Meldung eines Dienstunfalls, die durch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht nicht rückwirkend geändert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 9 f.).

    Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 30 ff., und vom 12. Dezember 2019 - 2 A 1.19 -, juris Rn. 39).

    Das gilt selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 11 ff., und vom 12. Dezember 2019 - 2 A 1.19 -, juris Rn. 28).

    Diese muss durch den Geschädigten selbst bzw. dessen Vertreter/Rechtsnachfolger erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 45 ff, ; OVG Münster, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, juris Rn. 8; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 73; Kümmel, BeamtVG, § 45 Rn. 3 ; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 45 BeamtVG Rn. 9 ; a. A. wohl Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 45 BeamtVG Rn. 18 ).

    Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 2018 (- 2 C 18.17 -, juris Rn. 29) ausdrücklich angeknüpft.

    Jede weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge - hier das Rezidiv des Non-Hodgkin-Lymphoms oder die Pleuraergüsse oder die weiteren Erkrankungen, egal worauf insoweit abzustellen wäre - löst die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG-ÜfSH erneut auch dann aus, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge - hier Kratzen im Hals, Verätzung an der Hand - nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG-ÜfSH gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 -, juris LS Rn. und Rn. 9; Beschluss vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.12.2023 - 2 B 40.22
    Deshalb ist ein meldepflichtiger "Unfall" nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 âEURŒ- 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 13).

    Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 29 m. w. N. und vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588).

    Dieses System würde unterlaufen, wenn auch ohne Unfallmeldung des Beamten das Unterbleiben einer Entscheidung nach § 45 Abs. 3 BeamtVG ihm gegenüber als Fürsorgepflichtverletzung qualifiziert würde, die die Einhaltung der Meldepflichten entbehrlich machen würde (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 33).

  • VG Berlin, 11.11.2019 - 5 K 143.17

    Schießstände der Berliner Polizei: Keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung

    Die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) läuft indes unabhängig davon, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14).

    Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14 f.).

    Kann der Beamte seine Erkrankung nicht auf den Dienst beziehen, steht ihm zur Meldung der Berufskrankheit eine verlängerte Frist von bis zu zehn Jahren zu Gebote; nach dieser Systematik weder zulässig noch geboten ist es demgegenüber, die Meldepflicht insgesamt nach hinten zu verschieben (vgl. zum Dienstunfall BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 14 f.).

    Denn selbst wenn der Dienstherr davon ausgeht, dem Beamten könnten dienstunfallrechtliche Ansprüche gebühren, ist seine weitergehende Ermittlung erst veranlasst, wenn er durch die Dienstunfallanzeige darüber unterrichtet wird, dass der Beamte diese Ansprüche auch verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34).

    Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 - juris Rn. 14; zuletzt ebenso Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 34).

    Hat der Normgeber unter Abwägung aller Belange zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - juris Rn. 31 f.).

  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 C 36.20

    Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung

    Für die Unfallfürsorge ist allgemein das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Januar 1969 - 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 , vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3 Rn. 8, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 7 und vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 9).

    Gegenstand der Meldepflicht bei Dienstunfällen ist nicht nur der Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern sind auch die einzelnen Unfallfolgen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2020 - 1 A 1205/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 1985- 2 B 34.84 -, juris Rn. 4; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris Rn. 28; Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 14 f. (zum Sinn und Zweck der Meldepflicht).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 24 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015- 2 C 46.13 -, juris Rn. 14; zuletzt ebenso Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 31 f.

  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 1 K 21.00523

    Behandlungsbedürftige psychische Erkrankung kein auf einen Dienstunfall

    Dabei ist ein meldepflichtiger "Unfall" nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst (BVerwG, U.v. 30.8.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn.14).

    Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines Dienstunfalls vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, U.v. 30.8.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn.14).

    Auch wenn der oder die Dienstvorgesetzte nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG jeden Unfall, der ihm oder ihr gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen hat, so ersetzt dies nicht die Meldepflicht, sondern ergänzt diese nur (BVerwG, U.v. 30.8.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn.24 ff.).

    Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, U.v. 30.8.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn. 30).

    Grundsätzlich kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung einen Körperschaden im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BeamtVG darstellen (BVerwG, U.v. 30.8.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn. 18), in der Regel beruhen diese jedoch nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG.

  • OVG Sachsen, 12.03.2019 - 2 A 71/16

    Unfallausgleich; Unfallruhegehalt; Dysthymia

    Diese Fassung der Vorschrift ist maßgeblich, weil im Dienstunfallrecht grundsätzlich das Recht maßgeblich ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG gemeldet worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 30. August 2018 a. a. O. Rn. 31 ff. wie folgt ausgeführt:.

    Diese Fassung der Vorschrift ist maßgeblich, weil im Dienstunfallrecht grundsätzlich das Recht maßgeblich ist, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt Urt. v. 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2024 - 2 A 10925/23

    Leistungen der Unfallfürsorge

    Zur Anwendung gelangt vorliegend das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls der Klägerin geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), da sich die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich - in der Regel den Beamten begünstigende - Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, BVerwGE 163, 49 und juris Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 10395/13.OVG -, juris Rn. 30).

    Auch eine weitere, erst später feststellbare Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG aus, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG gemeldet worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, BVerwGE 163, 49 Rn. 22 sowie Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36.20 -, BVerwGE 174, 209 und juris Rn. 34).

  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

    Die Meldepflichten des Art. 47 BayBeamtVG stehen deshalb im Kontext zu den in Betracht kommenden Unfallfürsorgeansprüchen, in dem das mit der Meldepflicht abverlangte Tätigwerden des Beamten möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn. 29).

    Der Beamte muss dabei in zweierlei Weise tätig werden, nämlich den Unfall bzw. die Unfallfolge melden und die Leistung beantragen (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn. 33; SächsOVG, U.v. 12.03.2019 - 2 A 71/16 - juris Rn. 24).

    Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.2018 - 2 C 18/17 - juris Rn. 29).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 2 LB 16/14

    Beamtenrecht: Anerkennung einer psychischen Erkrankung als (weitere) Folge eines

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 473/19

    Besondere Auslandsverwendung eines Soldaten vor dem 01.12.2002

  • OVG Sachsen, 17.06.2020 - 2 A 597/16

    Dienstunfall; Streitwert

  • VG Kassel, 26.04.2023 - 1 K 40/22

    Covid-Infektion in der Schule

  • BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18

    Aktivierung einer Vorschädigung; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Theorie der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 1 A 612/14

    Gewährung von Unfallruhegehalt bei Dienstunfähigkeit eines Beamten infolge des

  • VG Mainz, 12.05.2023 - 4 K 573/22

    Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2023 - 1 A 2107/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19

    Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 2 LB 8/20

    Doppelte Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung im Rahmen der

  • VGH Bayern, 03.12.2018 - 3 ZB 16.732

    Anforderungen an die Meldung eines Unfalls und zunächst nicht bemerkbarer

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.01.2022 - 2 LA 422/18

    Frist für die Meldung eines Dienstunfalls

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 2 LB 11/20

    Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten eines Soldaten

  • OVG Bremen, 19.05.2021 - 2 LB 45/20

    Anerkennung einer Epicondylitis radialis des rechten Ellenbogens als

  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 3 B 22.539

    Kein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge wegen Versäumnis der Zehnjahresfrist

  • VG Würzburg, 21.12.2020 - W 1 K 20.1508

    Abgrenzung von eigenständigen zu im anerkannten Dienstunfall substantiell bereits

  • VG Göttingen, 02.12.2020 - 3 A 247/18

    Bandscheibenvorfall; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Torsionsskoliose;

  • VG Ansbach, 02.03.2021 - AN 1 K 20.01763

    Verwirkung des Klagerechts nach zu später Geltendmachung eines Dienstunfalls

  • VG Schleswig, 18.11.2019 - 12 B 28/19

    Beihilfen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Kassel, 31.10.2022 - 1 K 1282/21

    Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG bei Arbeitsunfällen

  • VG Kassel, 05.06.2023 - 1 K 717/22

    PTBS als weitere Unfallfolge; Frist zur Geltenmachung

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